und mehr
Kompromittierung:
Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der gedeckten Führung liegt vor, wenn unbefugte Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Verlautbarung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder der Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen oder aus anderen Gründen vom Inhalt der Mittel Kenntnis erhalten oder erhalten haben können.
Definition laut MfS Abt. XI / ZCO (Zentrales Chiffrierorgan )